Der Gesetzgeber geht davon aus, daß dem Eigentümer eines landwirtschaftlichen (forstwirtschaftlichen) Betriebes zugemutet werden könne, seinen Betrieb so zu verwerten, daß er einen Teil seines Lebensunterhaltes auch nach Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit selbst bestreiten kann, und daß aus der Übergabe, Verpachtung, Aufgabe etc eines landwirtschaftlichen Betriebes ein Einkommen erzielbar ist, das dem im § 140 Abs 7 BSVG festgesetzten Pauschalbetrag entspricht.
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