RS0053615 – OGH Rechtssatz
Der OGH ist der Meinung, daß die Wortfolge "bei männlichen, nach Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres bei weiblichen Versicherten" im § 236 Abs 1 Z 1 lit b ASVG und die Wortfolge "bei männlichen Versicherten bzw nach Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres bei weiblichen Versicherten" im § 236 Abs 2 Z 1 ASVG verfassungswidrig ist (diesbezüglicher Antrag an den VfGH).