RS0076837 – OGH Rechtssatz
Die im § 1 Abs 3 Z 4 IESG gebrauchten Worte "...... es sei denn, daß
nach Gesetz, Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung (§ 97 Abs 1
ArbVG) ein höherer Nettobetrag gebührt ......" bedeutet im Hinblick
auf den gesetzesimmanenten Schutz des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds vor übermäßigen privatrechtlichen Dispositionen nicht, daß ein Anspruch etwa auf Abfertigung, Urlaubsentschädigung, Urlaubsabfindung, Sonderzahlungen und dergleichen auch auf ein Gesetz, einen Kollektivvertrag oder eine Betriebsvereinbarung gestützt werden kann. Es ist dazu vielmehr zu unterscheiden, ob sich die ziffernmäßige Festsetzung des Anspruches aus den bezogenen Rechtsquellen selbst ergibt oder ob sich der Anspruch dem Grunde und mittelbar der Höhe nach auf eine vertragliche Regelung gründet und daher über den durch Gesetz, Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung zustehenden Anspruch hinausgeht.