JudikaturOGH

RS0077463 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. September 1994

Bei der Frist des § 6 Abs 1 IESG idF der Nov 1986 handelt es sich um eine materiell-rechtliche Ausschlußfrist; die Einhaltung der Frist oder das Vorliegen der berücksichtigungswürdigen Gründe, die die Nachsicht der Rechtsfolgen der Fristversäumung rechtfertigen, gehört zu den Anspruchsvoraussetzungen.

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