RS0077463 – OGH Rechtssatz
Bei der Frist des § 6 Abs 1 IESG idF der Nov 1986 handelt es sich um eine materiell-rechtliche Ausschlußfrist; die Einhaltung der Frist oder das Vorliegen der berücksichtigungswürdigen Gründe, die die Nachsicht der Rechtsfolgen der Fristversäumung rechtfertigen, gehört zu den Anspruchsvoraussetzungen.