Eine sogenannte Anwesenheitsprämie, nach der Fehlzeiten zum Entfall oder zur Minderung der Prämie ohne Rücksicht darauf führen, ob es sich um berechtigte oder unberechtigte Fehlzeiten handelt, widerspricht den zwingenden Bestimmungen des EFZG und ist hinsichtlich der die Prämie bedingenden Fehlzeitenvereinbarung teilnichtig.
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