JudikaturOGH

RS0045298 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. April 2017

Eine obligatorische Schlichtungsklausel begründet im Prozeß den nur über Einrede wahrzunehmenden, im Falle seiner Berechtigung zur Klageabweisung führenden Einwand der mangelnden Klagbarkeit.

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