RS0077147 – OGH Rechtssatz
Sinn und Zweck der Bestimmung des § 74 Abs 3 UrhG ist es - ähnlich wie bei der Verpflichtung zur Quellenangabe nach § 57 UrhG -, auf den Hersteller des Lichtbildes aufmerksam zu machen. § 74 Abs 3 UrhG ist allerdings insofern nicht zwingend, als bei Weitergabe der dem Lichtbildhersteller nach § 74 Abs 1 UrhG zustehenden Verwertungsrechte zwischen den Parteien auch von § 74 Abs 3 UrhG abweichende Vereinbarungen getroffen werden können.