JudikaturOGH

RS0077134 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Mai 1998

Die - schuldhafte oder schuldlose - Verletzung allein des Rechtes auf Namensnennung des Lichtbildherstellers kann weder einen Bereicherungsanspruch nach § 86 UrhG noch einen Schadenersatzanspruch nach § 87 Abs 3 UrhG zur Folge haben

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