RS0046990 – OGH Rechtssatz
Rückverweise
Erscheint die gesetzliche Zuweisung im Sinne des § 109 JN nach den Umständen des Einzelfalles unzweckmäßig, dann sieht § 111 JN eine Anpassung an die besondere Fallgestaltung vor.
Keine Ergebnisse gefunden