JudikaturOGH

RS0046990 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. November 2012

Erscheint die gesetzliche Zuweisung im Sinne des § 109 JN nach den Umständen des Einzelfalles unzweckmäßig, dann sieht § 111 JN eine Anpassung an die besondere Fallgestaltung vor.

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