JudikaturOGH

RS0057646 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Juni 2010

Von § 98 EheG sind auch Wechselverbindlichkeiten der Ehegatten erfasst, wenn sich diese als persönliche Haftung der Ehegatten zur Sicherung ihrer - dem Aufteilungsverfahren gemäß §§ 81 ff. EheG unterliegenden - Kreditverbindlichkeiten darstellen. Die Bestimmung als Ausfallsbürge gewährt einen persönlichen Einwand des Wechselschuldners aus dem Grundgeschäft; § 98 EheG derogiert das Wechselrecht nicht.

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