RS0057569 – OGH Rechtssatz
Wenn zwischen den geschiedenen Ehegatten tiefgreifende persönliche Differenzen bestehen, die sogar zu Tätlichkeiten geführt haben, würde das Verbleiben beider vormaligen Ehegatten in der Ehewohnung, wenn die Nebenräume gemeinsam benützt werden müssten, § 84 EheG widersprechen (so schon 2 Ob 529/86).