JudikaturOGH

RS0008457 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. November 1988

Eine Vermögensausfolgung an den Erben im Sinne der §§ 263 ABGB und 217 Abs 1 AußStrG kann nur dann unterbleiben, wenn ihr im Einzelfall besondere Hindernisse entgegenstehen. Solche Hindernisse können auch rechtlicher Art sein.

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