RS0096146 – OGH Rechtssatz
Die Annahme eines Vermögensvorteils für die Übernahme und Verrichtung des Sanitätsdienstes im Krankenrevier macht die (Ermessensentscheidung) Entscheidung des damit befaßten Sanitätsunteroffiziers, anstelle des zunächst eingeteilten Grundwehrdieners (nicht etwa einen anderen Soldaten, sondern) sich selbst zum Dienst einzuteilen, noch nicht zu einer pflichtwidrigen; sie entspricht daher dem Tatbestand des § 304 Abs 2 StGB.