RS0100368 – OGH Rechtssatz
Der Bezifferung eines Wertes im Urteilsspruch kommen selbst im Fall ihrer formellen Rechtskraft nur insoweit die - auch für das Rechtsmittelgericht verbindlichen (§ 295 Abs 1 StPO) - Wirkungen materieller Rechtskraft zu, als sich jener Ausspruch auf die Überschreitung einer im konkreten Fall aktuellen Wertgrenze erstreckt, nicht aber auch in Ansehung der Höhe einer derartigen Überschreitung.