RS0057522 – OGH Rechtssatz
Überschreitet der in einer Unterhaltsvereinbarung zugebilligte Unterhalt den gesetzlichen Rahmen (§ 68 EheG), so ist dieser als rein vertraglicher Anspruch im Sinne des § 80 EheG anzusehen, was zur Folge hat, dass diese (Unterhaltsverpflichtung) Verpflichtung des Erblassers als Nachlassverbindlichkeit auf die Erben übergeht.