Vor der Einantwortung des Nachlasses haftet für Nachlaßverbindlichkeiten, wozu auch die nach § 78 Abs 1 EheG auf die Erben übergehende Unterhaltspflicht zählt, ohne Rücksicht auf Erbserklärungen nur der ruhende Nachlaß, nicht aber der (erbserklärte) Erbe. Die Universalsukzession tritt erst mit der Einantwortung des Nachlasses ein.
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