JudikaturOGH

RS0034269 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Oktober 1988

Nach der Absicht des Novellengesetzgebers sollte durch die von ihm gewählte Fassung des § 1480 ABGB klargestellt werden, daß die verschiedenen Arten von Leistungen nur beispielsweise aufgezählt werden.

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