RS0034228 – OGH Rechtssatz
Ist ungewiß, ob eine Leistung - mag ihre Höhe auch nach einem vorausbestimmten Plan wechseln - jährlich wiederkehrend zu erbringen ist, dann handelt es sich nicht um eine jährlich wiederkehrende Leistung, weil die Wiederkehr nach §1480 ABGB bloß durch die Zeit, nicht aber durch andere, wenn auch regelmäßig wiederkehrende Ereignisse bestimmt wird.