RS0022142 – OGH Rechtssatz
Wird ein Gewinnteil (hier: des Gesellschafters einer bürgerlichen Erwerbsgesellschaft gemäß § 1199 ABGB und einer Kommanditgesellschaft gemäß §§ 120, 167 HGB) jeweils nur nach einem rechtsbegründenden Gesellschafterbeschluß fällig, dann ist seine jährliche Auszahlung im Sinne des § 1480 ABGB nicht von vornherein festgelegt.