RS0077464 – OGH Rechtssatz
Gemäß § 53 IPRG werden Bestimmungen zwischenstaatlicher Vereinbarungen durch dieses Bundesgesetz nicht berührt; zu diesen zwischenstaatlichen Vereinbarungen zählt auch das Haager Straßenverkehrsübereinkommen. Die Bestimmungen dieses Übereinkommens stehen daher einer Anwendung des § 48 IPRG entgegen.