JudikaturOGH

RS0077464 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Januar 1992

Gemäß § 53 IPRG werden Bestimmungen zwischenstaatlicher Vereinbarungen durch dieses Bundesgesetz nicht berührt; zu diesen zwischenstaatlichen Vereinbarungen zählt auch das Haager Straßenverkehrsübereinkommen. Die Bestimmungen dieses Übereinkommens stehen daher einer Anwendung des § 48 IPRG entgegen.

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