RS0101585 – OGH Rechtssatz
Das im § 392 Abs 1 StPO normierte allgemeine Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft wird durch die (andernfalls sinnlose) Sonderbestimmung des § 395 Abs 4 StPO eingeschränkt und kommt daher im Kostenbestimmungsverfahren nach § 395 StPO nicht zum Tragen.