Auch im Aufteilungsverfahren gilt der Grundsatz, daß, falls das Rekursgericht, ausgehend von einer richtigen Rechtsansicht, eine Erweiterung der sachlichen Entscheidungsbasis für erforderlich hält, der OGH dem nicht entgegentreten kann.
…Erweiterung der Entscheidungsbasis für erforderlich hält, so hat der Oberste Gerichtshof, der auch im Außerstreitverfahren keine Tatsacheninstanz ist, dem nicht entgegenzutreten (RIS-Justiz RS0043414 [T12]; RS0099332; RS0042333). II. Zum Revisionsrekurs des Antragsgegners: 1. Die geltend gemachten Verfahrensmängel liegen – wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat – nicht vor. Das Rekursgericht hat…
…für weiter aufklärungsbedürftig, kann der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, dem nicht entgegentreten (Judikaturnachweise ZPO-MGA14 § 519 E 49; RIS-Justiz RS0042179, RS0070407, RS0099332). Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.…
…eine Erweiterung der Entscheidungsbasis für erforderlich hält, hat der Oberste Gerichtshof, der auch im Außerstreitverfahren keine Tatsacheninstanz ist, dem nicht entgegenzutreten (RIS-Justiz RS0043414 [T12]; RS0099332; RS0042333). Da mit der vorliegenden Entscheidung die Rechtssache noch nicht iSd § 78 Abs 1 Satz 2 AußStrG erledigt wird, war ein…
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