JudikaturOGH

RS0056704 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Oktober 1988

Die - unbegründete - Bezeichnung des gegnerischen Prozeßvorbringens als "verleumderisch" überschreitet eindeutig die Grenzen der nach § 9 Abs 1 RAO zulässigen Schreibweise und stellt eine Berufspflichtenverletzung dar, durch die auch Ehre und Ansehen des Rechtsanwaltsstandes beeinträchtigt wurde, weil die inkriminierten Schriftsatzstellen einem größeren Personenkreis bekanntgeworden sind.

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