Lehrverhältnisse enden im Sinne des § 14 Abs 2 BAG nicht schon durch die faktische Betriebseinstellung oder durch die Meldung des Ruhens der Gewerbeausübung, sondern mit der Zurücklegung der gewerberechtlichen Befugnis durch den Konzessionsinhaber.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden