Hätten die Lehrlinge im Falle der Ablehnung der Vertragsauflösung ihre Lehrverhältnisse nur bis zur Endigung ex lege fortsetzen können, muß dieselbe Befristung aber auch für die Bemessung der Kündigungsentschädigung nach § 1162 b ABGB gelten, so daß ihnen auch aus diesem Grunde nur das vertragsgemäße Entgelt bis zu dem durch Gesetz bestimmten Ablauf der Lehrzeit gebührt. Eine weiterreichende analoge Anwendung des § 1162 b ABGB kommt bei einer Auflösung eines Lehrverhältnisses kraft Gesetzes (§ 14 Abs 2 BAG) nicht in Betracht.
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