RS0053809 – OGH Rechtssatz
Die Einräumung einer keine Außenwirkungen gegenüber Dritten entfaltenden, sondern nur die Erlassung von Vertragsschablonen zur einheitlichen Gestaltung der mit den Arbeitnehmern abzuschließenden privatrechtlichen Arbeitsverträge gestattenden Regelungsbefugnis verstößt nicht gegen das in Art 18 B-VG normierte Legalitätsprinzip. Die Frage aber, ob eine bestimmte Regelung im Rahmen der dem Privatrecht zuzuordnenden Gestaltung der Arbeitsverhältnisse wirksam zustandegekommen ist, ist von den ordentlichen Gerichten abschließend zu beurteilen.