RS0051918 – OGH Rechtssatz
Über die im Prinzip durch jede Kündigung nach einer gewissen Dauer der Betriebszugehörigkeit bewirkte erhebliche Beeinträchtigung der sozialen Situation in ihren ökonomischen, sozialen und psychischen Aspekten hinaus ist eine Berücksichtigung des gesamten Lebensverhältnisses des gekündigten Arbeitnehmer geboten.