Die Vereinbarung eines Diätenpauschales nach Art XV Z 1 des KollV unterliegt nicht dem Günstigkeitsprinzip des § 3 Abs 1 ArbVG. Dem Provisionsangestellten steht aber jedenfalls ein Entgeltanspruch insoweit zu, als seine Bezüge unter Ausschluß des tatsächlichen Aufwandersatzes das garantierte Mindesteinkommen nicht erreichen.
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