Verletzung der speziellen Zuständigkeitsnorm des § 494 a Abs 7, zweiter Satz, StPO (nicht auch der allgemeinen Kompetenzbestimmung des § 495 Abs 1 StPO) (so schon 13 Os 98/88 vom 04.08.1988 = EvBl 1989/37)
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