Auch demjenigen Minderheitsgesellschafter, der an der über die Umwandlung beschlußfassenden Hauptversammlung - aus welchen Gründen immer - nicht teilgenommen hat steht es frei, der Umwandlung entweder nachträglich zuzustimmen oder diese nachträglich abzulehnen. Im letzteren Fall steht ihm zur Durchsetzung des ihm gemäß § 2 Abs 2 UmwG jedenfalls zustehenden Anspruches auf angemessene Abfindung die Anrufung des Registergerichtes gemäß § 8 Abs 2 UmwG offen.
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