Daß zwischen Ehegatten Arbeitsverträge zulässig sind, ergibt sich schon aus § 100 ABGB; im Zweifel ist aber von familienhafter Mitarbeit auszugehen, soweit es sich um die Beurteilung konkludenter Arbeitsverhältnisse geht ( § 48 ASGG ).
…Die Feststellungen lassen keinen Zweifel, dass die von der Beklagten erbrachten Pflegeleistungen weit über die üblichen Beistandsleistungen unter Lebensgefährten, die keiner familienrechtlichen Verpflichtung unterliegen (vgl RS0009611 [T1]; Rebhahn § 1151 Rz 130;) und damit auch über eine solchen – eheähnlichen (dazu RS0069673 [T2]) – Gemeinschaften ganz grundsätzlich zugrunde liegende…
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