Wurde der Antrag auf Erlassung einer EV ohne Anhörung des Gegners der gefährdeten Partei abgewiesen, ist dessen Stellung gleich wie die des Prozessgegners, dem die Klage noch nicht zugestellt worden ist. Ihm steht daher mangels Parteistellung ein Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichtes selbst dann nicht zu, wenn dem Beschluss des Rekursgerichtes ein Rechtskraftvorbehalt beigesetzt wurde.
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