§ 108 ASVG und die korrespondierende Verfahrensnorm des § 408 ASVG enthalten keine abschließende sondererbfolgerechtliche Regelung. Sind bevorrechtete Personen im Sinne dieser Bestimmungen nicht vorhanden, fällt die Forderung in den Nachlaß (gilt auch für das Heimfallsrecht der Republik Österreich).
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