JudikaturOGH

RS0089473 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. September 1988

Eine Ausübung des Anhalterechts gemäß § 86 Abs 2 StPO stellt zwar einen Rechtfertigungsgrund dar, der sich aber niemals auf vorsätzliche (!) Tötungshandlungen erstrecken kann.

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