Hängt die Entscheidung des OGH nicht mehr von jener Rechtsfrage ab, die das Berufungsgericht für die Begründung seines Zulassungsausspruches angeführt hat, und ist nicht ersichtlich, welche andere Rechtsfrage im vorliegenden Fall eine Entscheidung des OGH im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO rechtfertigen soll, so liegen die Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO nicht vor.
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