JudikaturOGH

RS0084616 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
02. September 2015

Für die Annahme eines angelernten Berufes genügt es nicht, dass der Versicherte die Kenntnisse und Fähigkeiten, welche jenen in einem erlernten Beruf gleichzuhalten sind, besitzt, sondern es müssen diese Kenntnisse und Fähigkeiten für die von ihm ausgeübte Berufstätigkeit erforderlich, also Voraussetzung hiefür gewesen sein.

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