RS0084224 – OGH Rechtssatz
Wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit zuvor zwanzig von Hundert betrug oder objektiv darunter lag, stellt jede Besserung des Zustandes, die Auswirkungen auf den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit hat, eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 183 Abs 1 ASVG dar.