RS0082822 – OGH Rechtssatz
Nach § 2 Abs 1 Z 11 WBFG 1968 gehören zu den Gesamtbaukosten auch die Kosten der Errichtung der für Kraftfahrzeuge bestimmten Einstellplätze (Garagen) und Abstellplätze, sofern deren Herstellung aufgrund gesetzlicher Vorschriften zu erfolgen hat.