RS0029213 – OGH Rechtssatz
Durch § 9 Z 3 und 4 KollV für das österreichische Bäckergewerbe wird abweichend von § 77 GewO zwar als Lohnzahlungszeitraum der Monat zwingend festgelegt, aber kein Fälligkeitstag bestimmt; der Fälligkeitstag kann daher abweichend von der dispositiven Norm des § 1154 Abs 2 ABGB durch Betriebsvereinbarung oder Individualvertrag festgesetzt werden.