RS0077267 – OGH Rechtssatz
Bei einer Änderung der vertraglichen Stellung des Arbeitnehmers (zB Übernahme eines Arbeiters in das Angestelltenverhältnis, Übernahme eines Lehrlings als Arbeiter oder Angestellter) muß weder die Wartezeit nach § 2 Abs 2 UrlG neu erfüllt werden noch beginnt ein neues Arbeitsjahr. Es bleibt vielmehr in solchen Fällen das ursprüngliche Eintrittsdatum für den Beginn des Arbeitsjahres (Arbeitsurlaubsjahres) entscheidend.