JudikaturOGH

RS0077267 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. September 1988

Bei einer Änderung der vertraglichen Stellung des Arbeitnehmers (zB Übernahme eines Arbeiters in das Angestelltenverhältnis, Übernahme eines Lehrlings als Arbeiter oder Angestellter) muß weder die Wartezeit nach § 2 Abs 2 UrlG neu erfüllt werden noch beginnt ein neues Arbeitsjahr. Es bleibt vielmehr in solchen Fällen das ursprüngliche Eintrittsdatum für den Beginn des Arbeitsjahres (Arbeitsurlaubsjahres) entscheidend.

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