JudikaturOGH

RS0085964 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. September 1988

Aus der Formulierung der §§ 124 Abs 1 BSVG und 133 Abs 1 GSVG kann noch nicht geschlossen werden, daß der Gesetzgeber für den Bereich des BSVG und des GSVG nicht die im Laufe der Erwerbstätigkeit eingetretene körperlich oder geistig bedingte Herabsetzung der Arbeitsfähigkeit sondern ganz allgemein die Unmöglichkeit zur Berufsausübung überhaupt unter den Versicherungsschutz der "geminderten" Arbeitsfähigkeit stellen wollte. Ein Umkehrschluß aus den Formulierungen der §§ 273 Abs 3 und 255 Abs 1 ASVG ("herabgesunken") oder " 255 Abs 3 ASVG ("nicht mehr imstande ist") ist daher nicht möglich.

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