Ebenso wie die authentische Interpretation eines Gesetzes nur durch ein gehörig kundgemachtes Gesetz erfolgen kann, bedarf die authentische Interpretation eines KollV durch die Kollektivvertragsparteien zur Entfaltung der Normwirkung gemäß § 11 Abs 2 und § 14 Abs 3 ArbVG der Kundmachung ihres Abschlusses. Mangels Kundmachung kann daher ein Briefwechsel der Kollektivvertragsparteien nicht als gegenüber Dritten wirksame authentische Interpretation gewertet werden.
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