JudikaturOGH

RS0050921 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. August 2019

Ebenso wie die authentische Interpretation eines Gesetzes nur durch ein gehörig kundgemachtes Gesetz erfolgen kann, bedarf die authentische Interpretation eines KollV durch die Kollektivvertragsparteien zur Entfaltung der Normwirkung gemäß § 11 Abs 2 und § 14 Abs 3 ArbVG der Kundmachung ihres Abschlusses. Mangels Kundmachung kann daher ein Briefwechsel der Kollektivvertragsparteien nicht als gegenüber Dritten wirksame authentische Interpretation gewertet werden.

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