JudikaturOGH

RS0028010 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
31. August 1988

Das Bestehen einer gemäß § 11 Abs 2 AngG zulässigerweise getroffenen (abweichenden) Vereinbarung über den Ausschluß von Provisionsansprüchen aus Geschäften, die ohne Mitwirkung des Vertreters zustandekommen, ist eine den grundsätzlichen Anspruch nach § 11 Abs 2 AngG vernichtende Tatsache, die vom Arbeitnehmer zu behaupten und unter Beweis zu stellen ist.

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