RS0052428 – OGH Rechtssatz
Zeitausgleich für Leistung von Überstunden oder Feiertagsarbeit bedarf einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Es ist bei Ausgleich mit Normalarbeitszeit nicht im Verhältnis 1 : 1 zu gewähren, sondern es sind die gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Zuschläge entsprechend zu berücksichtigen. Wird die Überstundenleistung ohne Vereinbarung vom Arbeitgeber einseitig durch Zeitausgleich mit Normalarbeitszeit im Verhältnis 1 : 1 abgegolten, bildet die Verweigerung der Überstundenarbeit keinen Entlassungsgrund.