RS0095927 – OGH Rechtssatz
Eine objektiv und subjektiv auf den Erfolg eines Mißbrauches der Amtsgewalt abgestellte falsche Beurkundung im Amt bildet eine Teilphase des Verbrechens des Mißbrauches der Amtsgewalt, weshalb kraft der Subsidiaritätsbestimmung im § 311 StGB insoweit nur eine Beurteilung nach § 302 StGB zu erfolgen hat.