RS0019053 – OGH Rechtssatz
Die Frage, ob die vereinbarten Gegenleistungen des Benützungsberechtigten als Bestandzins oder als die Annahme einer eine Leihe (Bittleihe) rechtfertigender Anerkennungszins anzusehen ist, ist nach den Verhältnissen bei Vertragsabschluss zu beurteilen.