Dienstzeiten bei demselben Arbeitgeber im Sinne des § 3 Abs 1 UrlG sind alle Beschäftigungszeiten, die in einem Arbeitsverhältnis zum Inhaber des Unternehmens als Lehrling, Arbeiter oder Angestellter zurückgelegt wurden. Es kommt auf die Nämlichkeit des Arbeitgebers an.
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