JudikaturOGH

RS0077321 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Juli 1988

Tritt der nunmehrige Arbeitgeber nicht in das laufende Arbeitsverhältnis ein, hat hinsichtlich der beim früheren Arbeitgeber zurückgelegten Dienstzeit keine Zusammenrechnung nach § 3 Abs 1 UrlG, sondern eine Anrechnung nach § 3 Abs 2 Z 1 UrlG zu erfolgen.

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