RS0085465 – OGH Rechtssatz
§ 349 Abs 2 Satz 1 ASVG schließt eine spätere Änderung oder Ergänzung eines Gesamtvertrages durch Zusatzvereinbarungen jedenfalls dann nicht aus, wenn und soweit diese Vereinbarung zwischen den Trägern der Krankenversicherung (§ 341 Abs 1 ASVG) und der "zuständigen gesetzlichen beruflichen Vertretung" (§ 349 Abs 2 Satz 2 ASVG) abgeschlossen worden und daher rechtlich gleichfalls als "Gesamtverträge" im Sinne der §§ 341 ff ASVG anzusehen sind.