Wird die Unvollständigkeit des Vorbringens dadurch beseitigt, dass in einem Schriftsatz die im einzelnen beanstandeten Werbeaussagen konkret bezeichnet und zugleich ein durch konkrete Einzelverbote ergänztes Eventualbegehren erhoben wird, liegt in einer solchen Ergänzung und Vervollständigung des Klagevorbringens keine Geltendmachung neuer Ansprüche; die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 20 Abs 1 UWG ist daher schon durch die Klage und nicht erst durch den Vortrag des Schriftsatzes in der mündlichen Streitverhandlung unterbrochen worden.
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